Allgemeine Geschäftsbedingungen der T3M Culina GmbH
Stand 07.04.2025
§ 1 Allgemeines
1.01.
In den folgenden Bedingungen sind unsere Vertragspartner als „Auftraggeber“ bezeichnet, eine rechtliche Einordnung der Vertragsbeziehungen der jeweiligen Parteien wird hierdurch nicht vorgenommen.
Die T3M Culina GmbH wird namentlich oder als „Auftragnehmer“ bezeichnet.
In allen Angeboten der T3M Culina GmbH wird auf die Gültigkeit dieser AGB hingewiesen. Sie sind dem Auftraggeber vor Unterschrift des Angebots auszuhändigen. Sie werden durch die Auftragserteilung und auch ohne Annahme der Lieferung vom Auftraggeber anerkannt.
1.03.
Nebenabreden und Änderungen von Angeboten sind nur dann gültig, sofern die T3M Culina GmbH dies in schriftlicher Form bestätigt.
§ 2 Angebot, Angebotsänderungen, Rechnung, Zahlungsbedingungen
2.01.
Die T3M Culina GmbH lässt dem Auftraggeber rechtzeitig (spätestens 7 Werktage vor dem Erfüllungstermin der Leistung) ein Angebot zukommen. Befreit hiervon sind Aufträge, die spätestens 7 Werktage nach Eingang der ersten Anfrage durchzuführen sind.
2.02.
Nach Zusage des Auftraggebers (i.d.R. in Textform) zu einem schriftlichen Angebot ist die T3M Culina GmbH nicht verpflichtet Änderungswünschen des Auftraggebers nachzukommen.
Die T3M Culina GmbH behält sich vor, sofern sie den Änderungswünschen des Auftraggebers nachkommt, einen angemessenen Aufschlag anteilig für die geänderte Leistung zu verlangen.
2.03.
Der Auftraggeber hat der T3M Culina GmbH zum im Angebot genannten Zeitpunkt, spätestens jedoch 7 Werktage vor Veranstaltungsbeginn mitzuteilen, wie viele Personen auf der Veranstaltung erwartet werden.
Liegt zu diesem Zeitpunkt keine genaue Personenanzahl vor, ist die T3M Culina GmbH dazu berechtigt, die Leistung gemäß dem Angebot zu erbringen und abzurechnen.
Ebenfalls ist die T3M Culina GmbH dazu berechtigt einen Aufschlag in Höhe von 10 % zzgl. der jeweils geltenden Mehrwertsteuer auf den Rechnungspreis zu erheben.
2.04.
Der Auftraggeber verpflichtet sich die Rechnung innerhalb von 7 Werktagen nach Zugang zu begleichen. Sofern die Zahlung nicht fristgerecht erfüllt wird, erhält der Auftraggeber eine erneute Aufforderung zur Zahlung. Kommt er dieser nicht nach, wird ein Mahnverfahren eingeleitet und dem Auftraggeber werden Verzugszinsen i.H.v. 5 % (bei Verbrauchern) und i.H.v. 9 % (bei allen sonstigen Auftraggebern, die keine Verbraucher sind) über dem aktuellen Basiszinssatz gem. § 247 BGB Abs. 1 zzgl. sonstiger Mahnkosten in Rechnung gestellt.
2.05.
Bei Stornierung von bereits erteilten Gesamtaufträgen berechnen wir:
- 30 Tage vor dem vereinbarten Liefertermin 25 %
- ab 14 Tage vor dem vereinbarten Liefertermin 50 %
- ab 7 Tage vor dem vereinbarten Liefertermin 80 %
Dem Auftraggeber ist der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht oder wesentliche niedriger als die angesetzte Pauschale entstanden ist.
Alle an uns gerichtete Stornoforderungen von beauftragten Dienstleistern werden ebenfalls berücksichtigt.
2.06.
Alle Preise verstehen sich in Euro zzgl. der jeweils zum Zeitpunkt der Rechnungslegung geltenden Mehrwertsteuer, sofern im Angebot oder der Rechnung nicht abweichend bezeichnet.
2.07.
Die T3M Culina GmbH behält sich Preisanpassungen vor, sofern Angebotserstellung und Auftragsausführung mehr als 30 Kalendertage auseinander liegen.
2.08.
Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der T3M Culina GmbH.
2.09.
Die T3M Culina GmbH ist bei Aufträgen mit einem Auftragswert von über 2.500,00 € netto dazu berechtigt eine Anzahlung von 50% der zu erwartenden Auftragssumme zu verlangen. Über die genaue Höhe und die Fälligkeit informiert die T3M Culina GmbH den Auftraggeber gesondert im jeweiligen Angebot.
Falls die Anzahlung nicht fristgerecht geleistet wird, ist die T3M Culina GmbH dazu berechtigt von diesem Vertrag zurückzutreten. Die bis dahin entstandenen Kosten sind vom Auftraggeber unverzüglich zu erstatten.
Für den offenen Saldo nach Auftragsausführung gilt § 2.04. dieser Bedingungen.
2.10.
Die von uns gelieferten Getränke werden nach tatsächlichem Verbrauch berechnet. Angebrochene Gebinde gelten hierbei als verbraucht. Hierbei ausgenommen sind Getränke, welche innerhalb einer bereits zuvor vereinbarten Pauschale abgerechnet werden. Diese Pauschale muss zuvor im Angebot genannt sein.
2.11.
Die Erteilung von behördlichen Genehmigungen zur Durchführung von Veranstaltungen sind rechtzeitig durch und auf Kosten des Veranstalters einzuholen.
- Dem Veranstalter obliegt die Einhaltung aller Auflagen und Vorschriften sowie die Verkehrssicherungspflicht. Für das Vorliegen der jeweils für die Veranstaltung erforderlichen Genehmigungen, Versicherungen, Behördliche Auflagen und Bewilligungen trägt der Veranstalter die Verantwortung
- Erforderliche Anschlüsse für Wasser und Strom, sowie deren Kosten inkl. Verbrauchskosten
- Sicherheitsüberwachungen und eventuell anfallende Reinigungen
- Gewährleistung der Medizinischen Notversorgung während der Veranstaltung nach der gesetzlichen Regelung
- Anmeldung bei Musik- und Tanzveranstaltungen. Der Auftraggeber hat für die rechtzeitige Anmeldung und das Abführen aller Abgaben und Gebühren bei AKM und sonstigen laut Gesetz zu sorgen
- Das Übernehmen von eventuellen Abschlagszahlungen oder Benutzungsgebühren, die der Caterer zur Erfüllung seiner Dienstleistung in Anspruch nehmen muss
- Einhaltung des Feuer- & Brandschutztechnischen Reglements
- Soweit die Mitarbeitenden der T3M Culina GmbH bei dem Auftraggeber tätig werden, obliegt dem Kunden die Verpflichtung zur Einhaltung der Vorschriften des Arbeitsschutzes und sämtlicher anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die in seinem unmittelbaren Einflussbereich stehen.
§ 3 Haftung
3.01.
Bei Schäden und/ oder Verlust an/ von Eigentum der T3M Culina GmbH hat der Auftraggeber den Ursprungszustand der beschädigten Sache fachgerecht wiederherzustellen, oder (sofern der Ursprungszustand nicht mehr wiederherzustellen ist) neu zu beschaffen.
Die T3M Culina GmbH behält sich vor, die Wiederbeschaffung selbst durchzuführen und dem Auftraggeber die entstandenen Personal- und Materialkosten in Rechnung zu stellen.
3.02. Salmonellenhaftung
3.02.1.
Grundsätzlich haften wir als T3M Culina GmbH für alle Schäden, die ein Gast durch die von uns zubereiteten Gerichte erlitten hat. Darüber hinaus riskieren wir hierdurch eine Betriebsschließung, eventuelle Tätigkeitsverbote und Warenvernichtungen.
3.02.2.
Sofern Sie eigene Speisen (insbesondere Kuchen und Torten), sowie alle tierischen Produkte (insbesondere Fleisch und Molkereierzeugnisse) und/ oder Getränke auf der von uns belieferten Veranstaltung ausgeben, tragen Sie als Auftraggeber hierfür das volle Risiko.
Dies trifft auch dann zu, wenn die T3M Culina GmbH einen Schaden erleidet (z.B. Betriebsschließung, Rufschädigung., uvm.), der auf nicht von ihr zubereitete Speisen zurückzuführen ist, hat der Auftraggeber ohne, dass ihn ein Verschulden trifft, diesen Schaden zu ersetzen.
3.02.3.
Sofern Speisen und/oder Getränke auf der Veranstaltung ausgegeben werden, die nicht von der T3M Culina GmbH an den Auftraggeber ausgehändigt wurden, hat der Auftraggeber von jeder dieser Speisen/ Getränke ein vollständiges Stück als Rückstellprobe für die Dauer von 48 Stunden nach Veranstaltungsende fachgerecht aufzubewahren.
3.02.4.
Sollte § 3.02.3 dieser AGB nicht nachgekommen werden, wird im Schadenfall davon ausgegangen, dass der Schaden auf die nicht von der T3M Culina GmbH stammenden Speisen zurückzuführen ist.
In diesem Fall stellt der Auftraggeber die T3M Culina GmbH von jeder Haftung frei und ersetzt die entstandenen Schäden.
3.02.5.
Bei reinen Anlieferungskunden findet der Gefahrenübergang mit der Anlieferung beim Kunden statt. Für den Zustand der Ware nach Anlieferung wird keine Gewährleistung übernommen.
3.03.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich Leistung auf Grundlage der getroffenen Vereinbarung zu erbringen.
Er wird jedoch von etwaigen Lieferverpflichtungen befreit, sofern er an der Erfüllung seiner Verpflichtungen durch den Eintritt von unvorhersehbaren, außergewöhnlichen Umständen gehindert wird.
Hierzu zählen z.B. höhere Gewalt (Naturkatastrophen, Betriebsstörungen (z.B. Streik oder Aussperrung), Energieversorgungsschwierigkeiten, Verzögerung, behördliche Eingriffe und Regulierungen, sowie die Verzögerung in der Anlieferung der relevanten Rohstoffe und Waren.
Tritt einer der vorgenannten Fälle ein, entfallen Schadenersatzansprüche des Auftraggebers.
§ 4 Beanstandungen
4.01.
Mängel sind unverzüglich in mündlicher oder schriftlicher Form durch den Auftragsgeber dem Auftragnehmer anzuzeigen.
4.02.
Sofern der Auftraggeber der unverzüglichen Anzeige, spätestens jedoch 48 Stunden (bei Privatkunden nach Kalendertagen inkl. Wochenende, bei Geschäftskunden in Werktagen. Hierbei wird ein Werktag mit 24 Stunden gezählt.) nach Veranstaltungsende, nicht nachkommt, ist eine Berufung aufgrund der festgestellten Mängel ausgeschlossen, sofern die Mängel nicht während der Veranstaltung behoben werden können.
Bei Verletzung der Anzeigefrist besteht kein Anspruch auf Schadenersatz.
§ 5 Salvatorische Klausel
5.01.
Sollten einzelne Vertragsbestimmungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen unberührt.
Anstelle der unwirksamen Vertragsbedingungen treten die gesetzlichen Vorschriften.
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